B41 – Gutachtentext und Auflagen

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 Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 11 zur ABE-Nr. 53449 nach §22 StVZO
Nr. :	RA-001129-L0-216
Anlage-Nr. : 24
Seite :	1 / 6
Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
Teiletyp :	B41-8521
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp:	B41-8521
Art des Sonderrades:	einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke:	Brock Alloy Wheels
Montageposition:	Vorder-und Hinterachse
Radausführung:	N43
Radausführungskennz.:	N37; Lk114,3
Radgröße:	8½Jx21H2
Rad-Einpresstiefe:	37 mm
Lochkreisdurchmesser:	114,3 mm
Lochzahl:	5
Mittenlochdurchmesser:	66,10 mm
Zentrierart	Mittenzentrierung
Zentrierring:	ohne Ring
geprüfte Radlast: *)	900 kg
Reifenabrollumfang:	2400 mm
*) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.
Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke:RENAULT
Radbefestigung
Auflagen-
Kürzel
AchseBeschreibung der Befestigungsteile	Zubehör-KitAnzugs-
moment
BF1 1+2Serien-Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5,
Schaftlänge 24 mm
120 Nm
BF2 1+2Serien-Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5,
Schaftlänge 28 mm
120 Nm
BF3 1+2Serien-Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5,
Schaftlänge 28 mm
140 Nm
BF4 1+2Serien-Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,25	130 Nm
BF5 1+2Serien-Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,25	120 Nm
§22  53449*11 §22  53449*11 

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 Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 11 zur ABE-Nr. 53449 nach §22 StVZO
Nr. :	RA-001129-L0-216
Anlage-Nr. : 24
Seite :	2 / 6
Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
Teiletyp :	B41-8521
Typ(en):	ABE / EG-Genehmigung(en):
RHN	e9*2018/858*30002*..
Motorleistung
(kW)
Handelsbezeichnungenzulässige Reifengrößen
vorne und hinten, ggf. Auflagen
Auflagen und Hinweise
96 bis 116 Renault Austral
(ohne 4-Control
Hinterachslenkung,
Verbundlenkerachse)
245/35R21	A02) bis A10)
BF1) E75a)
Typ(en):	ABE / EG-Genehmigung(en):
RHN	e9*2018/858*30002*..
Motorleistung
(kW)
Handelsbezeichnungenzulässige Reifengrößen
vorne und hinten, ggf. Auflagen
Auflagen und Hinweise
96 Renault Austral
(mit 4-Control
Hinterachslenkung,
Mehrlenkerachse)
245/35R21
K04)
A01) bis A10)
BF2) E75)
255/35R21
K01) K02)
Typ(en):	ABE / EG-Genehmigung(en):
RFC	e2*2007/46*0470*..
RFC	e2*KS07/46*0064*..
Motorleistung
(kW)
Handelsbezeichnungenzulässige Reifengrößen
vorne und hinten, ggf. Auflagen
Auflagen und Hinweise
96 bis 165 Renault Espace 245/40R21	A02) bis A10)
BF3)
255/40R21
A01) K03)
Typ(en):	ABE / EG-Genehmigung(en):
RHN	e9*2018/858*30002*..
Motorleistung
(kW)
Handelsbezeichnungenzulässige Reifengrößen
vorne und hinten, ggf. Auflagen
Auflagen und Hinweise
96 Renault Espace
(mit 4-Control
Hinterachslenkung)
245/35R21
A93)
A01) bis A10)
BF2) E75) K02)
255/35R21
A93a) K01)
HL 255/35R21
A93a) K01)
§22  53449*11 §22  53449*11 

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 Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 11 zur ABE-Nr. 53449 nach §22 StVZO
Nr. :	RA-001129-L0-216
Anlage-Nr. : 24
Seite :	3 / 6
Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
Teiletyp :	B41-8521
Typ(en):	ABE / EG-Genehmigung(en):
Y	e11*2001/116*0261*..
Motorleistung
(kW)
Handelsbezeichnungenzulässige Reifengrößen
vorne und hinten, ggf. Auflagen
Auflagen und Hinweise
110 bis 127Renault Koleos 245/35R21	A01) bis A10)
BF4) K76)
255/30R21
255/35R21
G3V)
Typ(en):	ABE / EG-Genehmigung(en):
RZG	e11*2007/46*3255*..
RZG	e6*2007/46*0269*..
Motorleistung
(kW)
Handelsbezeichnungenzulässige Reifengrößen
vorne und hinten, ggf. Auflagen
Auflagen und Hinweise
96 bis 140 Renault Koleos
(2WD und 4WD)
245/35R21
A01) G01)
A02) bis A10)
BF5)
245/40R21
255/35R21
A01) G01)
Typ(en):	ABE / EG-Genehmigung(en):
RHN	e9*2018/858*30002*..
Motorleistung
(kW)
Handelsbezeichnungenzulässige Reifengrößen
vorne und hinten, ggf. Auflagen
Auflagen und Hinweise
96 Renault Rafale
(mit 4-Control
Hinterachslenkung,
Frontantrieb)
245/40R21	A02) bis A10)
BF2) E19) E75)
255/35R21
Typ(en):	ABE / EG-Genehmigung(en):
RHN	e9*2018/858*30002*..
Motorleistung
(kW)
Handelsbezeichnungenzulässige Reifengrößen
vorne und hinten, ggf. Auflagen
Auflagen und Hinweise
110 Renault Rafale
(mit 4-Control
Hinterachslenkung,
Allradantrieb)
245/40R21
ECE)
A02) bis A10)
BF2) E22) E75)
255/35R21
Auflagen und Hinweise
A01)Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO
veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
§22  53449*11 §22  53449*11 

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 Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 11 zur ABE-Nr. 53449 nach §22 StVZO
Nr. :	RA-001129-L0-216
Anlage-Nr. : 24
Seite :	4 / 6
Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
Teiletyp :	B41-8521
A02)Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A03)Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der
in Anlage 0  befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie
nicht zulässig. Sind im Verwendungsbereich bzw. den Auflagen Reifen mit der Kennung M+S
genannt, so sind hiermit nur Reifen gemeint und zulässig, die das Piktogramm Bergkuppe mit
Schneeflocke, wie in §36 StVZO/UN ECE R117 beschrieben, aufweisen.
A04)Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine
weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem
Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre
Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05)Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit
Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den
Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht
über die Radkontur hinausragen.
A06)Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen
Befestigungsteile zu verwenden.
A07)Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08)Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger
als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei
Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem
Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden.
A09)Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei
denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt
wird.
A10)Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach
Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts
und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.
A93)Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur
auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
Fahrzeugherstellers).
A93a)Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur
auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
Fahrzeugherstellers).
§22  53449*11 §22  53449*11 

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 Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 11 zur ABE-Nr. 53449 nach §22 StVZO
Nr. :	RA-001129-L0-216
Anlage-Nr. : 24
Seite :	5 / 6
Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
Teiletyp :	B41-8521
BF1)Es sind folgende Befestigungsteile zu verwenden:
Achse: 1+2
Serien-Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5, Schaftlänge 24 mm
Anzugsmoment: 120 Nm
BF2)Es sind folgende Befestigungsteile zu verwenden:
Achse: 1+2
Serien-Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 28 mm
Anzugsmoment: 120 Nm
BF3)Es sind folgende Befestigungsteile zu verwenden:
Achse: 1+2
Serien-Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 28 mm
Anzugsmoment: 140 Nm
BF4)Es sind folgende Befestigungsteile zu verwenden:
Achse: 1+2
Serien-Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,25
Anzugsmoment: 130 Nm
BF5)Es sind folgende Befestigungsteile zu verwenden:
Achse: 1+2
Serien-Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,25
Anzugsmoment: 120 Nm
E19)Nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.
E22)Nur zulässig für Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb
E75)Nur zulässig an Fahrzeugen mit Hinterachslenkung.
E75a)Nicht zulässig an Fahrzeugen mit Hinterachslenkung.
ECE)Ohne Genehmigung nach UN-Regelung Nr. 124 ist die Verwendung dieser Rad-/Reifen-
Kombination nur zulässig, wenn sie nicht serienmäßig vom Fahrzeughersteller freigegeben ist
(z. B. EU-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder Fahrzeugpapiere).
G01)Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des
Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO)
liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination
nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden.
G3V)Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 225/55R18  ausgerüstet oder
diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-
Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01)
und G01) zu beachten.
§22  53449*11 §22  53449*11 

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 Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 11 zur ABE-Nr. 53449 nach §22 StVZO
Nr. :	RA-001129-L0-216
Anlage-Nr. : 24
Seite :	6 / 6
Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
Teiletyp :	B41-8521
K01)Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der
Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K02)Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der
Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K03)Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der
Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K04)Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der
Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K76)An Achse 2 ist der Filzinnenkotflügel -reifeninnenflankenseitig- im linken Radhaus eng an das
Blechradhaus, im rechten Radhaus eng an das Tankeinfüllrohr (im Bereich oberhalb der
Kunststoff-Tankrohrverkleidung) anzulegen.
Die Anlage 24 mit den Seiten 1-6 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für
Sonderräder Typ B41-8521 des Auftraggebers Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
Geschäftsstelle Essen, 01.07.2026
§22  53449*11 §22  53449*11